Whistleblowing-Meldeverfahren

Dieses Whistleblowing-Meldeverfahren ergänzt die Bestimmungen des Verhaltenskodex von Dassault Systèmes.

Es wurde in Übereinstimmung mit den französischen Gesetzen zur Korruptionsbekämpfung und Sorgfaltspflicht sowie der europäischen Richtlinie vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Hinweisgebern[1] ausgearbeitet und aktualisiert.

Es soll in allen Unternehmen der Dassault Systèmes Gruppe[2] (im Folgenden "3DS") gelten, wobei die länderspezifischen Bestimmungen in Anhang B des vorliegenden Verfahrens aufgeführt sind.


Das vorliegende Whistleblowing-Meldeverfahren gilt für Whistleblower (Hinweisgeber).

1. Wer kann ein Whistleblowersein?

Ein "Whistleblower" ist eine Person, die in gutem Glauben Informationen über einen Verstoß (wie in Artikel 3 unten definiert) meldet oder offenlegt.

Ein Whistleblower kann seine Meldung innerhalb oder außerhalb des Rahmens seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit machen. Wurden die Informationen nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erlangt, muss der Hinweisgeber persönliche Kenntnis von den Fakten haben. In jedem Fall muss er/sie einer der folgenden Personengruppen angehören:

  • 3DS-Beschäftigte: Führungskräfte, Angestellte und Praktikanten von 3DS, unabhängig von ihrer Funktion, ihrer hierarchischen Stellung oder ihrem Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob sie gerade eingestellt werden oder bereits eingestellt wurden (unter der Voraussetzung, dass die Informationen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erlangt wurden), unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit, mit unbefristeten oder befristeten Verträgen arbeiten;
  • Ehemalige 3DS-Beschäftigte, sofern die Informationen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlangt wurden;
  • Externe und temporäre Auftragnehmer/Angestellte von 3DS, insbesondere Dienstleister, denen eine @3ds.com-Adresse zugewiesen wurde, unabhängig von ihrem Auftrag und unabhängig davon, ob sie sich in Vertragsverhandlungen befinden oder nicht;
  • 3DS-Auftragnehmer und deren Unterauftragnehmer, die natürliche Personen sind, oder im Falle von juristischen Personen, Mitglieder ihrer Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sowie deren Mitarbeiter;
  • Aktionäre und Inhaber von Stimmrechten in der 3DS-Hauptversammlung;
  •  Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von 3DS.

3DS verpflichtet sich, allen Meldungen nachzugehen, auch wenn sie von anderen als den oben genannten Personen stammen.

2. Gibt es eine Alternative zum 3DS Whistleblowing-Meldeverfahren?

Die Nutzung dieses Whistleblowing-Meldeverfahrens ist weder zwingend noch ausschließlich.

Hinweise können auf jede Art und Weise gemeldet werden. Unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Rahmens dieses Verfahrens eingehen, wird 3DS allen Hinweisen, die es erhält, nach den in diesem Verfahren vorgesehenen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Verzichts auf Vergeltungsmaßnahmen nachgehen. (Siehe Artikel 5).

In bestimmten Ländern kann ein Whistleblower gleichzeitig oder alternativ einen Whistleblowing-Hinweis an externe Behörden senden, wie es das Gesetz des jeweiligen Landes vorsieht.

Einzelheiten zu den länderspezifischen Bestimmungen für die Meldung von Missständen finden Sie in Anhang B dieses Whistleblowing-Meldeverfahrens.

3. Welche Verstöße können gemeldet werden?

Wenn er oder sie es für gerechtfertigt hält, kann jeder Whistleblower mit Kenntnis von:

  • Verhalten oder Situationen, das/die den einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex, vor allem den Tatbestand der Korruption oder Einflussnahme wie im 3DS-Verhaltenskodex und der Anti-Korruptionsrichtlinie beschrieben darstellen könnte
  • Einer Straftat, einem Verstoß (oder der versuchten Verschleierung eines Verstoßes) gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift oder gegen eine von Frankreich ratifizierte oder genehmigte internationale Verpflichtung oder gegen das Recht der Europäischen Union oder eines für 3DS geltenden Gesetzes
  • Einer Bedrohung oder Schädigung des öffentlichen Interesses
  • Risiken von schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften oder von Umweltschäden

    (im Folgenden "Verstöße" oder einzeln "Verstoß" genannt)

in gutem Glauben einen solchen Verstoß in Übereinstimmung mit dem hier dargelegten Whistleblowing-Meldeverfahren (nachfolgend ein "Hinweis") melden.

Soweit dies nach lokalem Recht festgelegt ist, können bestimmte Tatsachen nicht gemeldet werden, wenn sie unter folgende Bestimmungen fallen:

  • Geheimnisse der nationalen Verteidigung und Sicherheit,
  • Geschützte oder klassifizierte Informationen,
  • Informationen aus Gerichtsverhandlungen,
  • Vertraulichkeit von Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren,
  • Anwaltsgeheimnis,
  • Arztgeheimnis.

4. Wie melde ich einen Hinweis?

4.1 An wen sollte ich mich wenden, wenn ich einen Hinweis auf Missstände geben möchte?

Jeder Whistleblower, der 3DS auf einen Verstoß aufmerksam machen möchte, kann seine Meldung zusammen mit allen Informationen und/oder Dokumenten, die die Meldung untermauern, an die 3DS Business Ethics & Camp; People Ethics Manager[3] (zusammen die "Reporting Officers") senden:

In Anhang C finden Sie die Nummer, unter der Sie den Anrufbeantworter in Ihrem Land erreichen.

Nur Reporting Officers können den Anrufbeantworter und die Sprachnachrichten abhören. Sie handeln im Namen und im Auftrag des 3DS-Ethikausschusses.

Falls der gemeldete Verstoß einen oder mehrere Reporting Officers betrifft, kann sich der Whistleblower per E-Mail an den CEO von 3DS wenden, der die Angelegenheit direkt an den 3DS-Ethikausschuss weiterleitet, dessen Aufgabe es ist, die Einhaltung der Werte von 3DS, wie sie im Verhaltenskodex von 3DS beschrieben sind, sicherzustellen.

In einigen Ländern können Whistleblower alternativ das Recht haben, einen Hinweis über lokale Kanäle zu melden. Einzelheiten zu den für Sie geltenden länderspezifischen Bestimmungen für die Meldung von Missständen finden Sie in Anhang B dieses Whistleblowing-Meldeverfahrens. 

4.2 Wie sieht eine gute Meldepraxis aus? Wie meldet man Hinweise effektiv?

Um eine effiziente Bearbeitung von Hinweisen zu ermöglichen, wird Whistleblowern empfohlen:

  • die eigenen Identität preiszugeben
  • anzugeben, ob er/sie in seiner/ihrer beruflichen Eigenschaft handelt und ob er/sie in die Kategorie der oben genannten Personen fällt (siehe Absatz 1 "Wer kann ein Whistleblower sein?") und, falls nicht, ob er/sie persönliche Kenntnis von den behaupteten Fakten hat
  • die Situation genau zu beschreiben und dabei objektive Fakten, Daten und Namen der beteiligten Personen anzugeben
  • faktische Beweise (z. B. Berichte, Dokumente, Korrespondenz) vorzulegen, die helfen, die behaupteten Tatsachen zu verifizieren, so dass eine gründliche Untersuchung durchgeführt und jegliche Verleumdungsaktionen verhindert werden können

Die Formulierungen, die zur Beschreibung der behaupteten Tatsachen verwendet werden, müssen die behaupteten Tatsachen sowie alle Elemente der Ungewissheit wahrheitsgemäß wiedergeben.

Anschließend erfolgt der Austausch zwischen dem Hinweisgeber und den Meldebeamten per E-Mail und/oder Telefonkontakt, 3DS-interne Sofortnachrichten und/oder andere auf der 3DEXPERIENCE Plattform verfügbare Mittel. Die Reporting Officers können zudem ein Treffen vorschlagen, einschließlich Remote-Meetings per Videokonferenz.

4.3 Können Whistleblowing-Meldungen anonym erfolgen?

Hinweise können anonym gegeben werden. Anonyme Hinweise erschweren jedoch eine gründliche Untersuchung im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts und die Kommunikation mit dem Hinweisgeber. 

5. Was unternimmt 3DS, um Whistleblower zu schützen?

5.1 3DS garantiert, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt

3DS verpflichtet sich, die Vertraulichkeit  und Integrität der im Rahmen eines Whistleblower-Hinweises gesammelten Informationen zu gewährleisten, insbesondere der Identität des Hinweisgebers.

3DS verpflichtet sich, die Identität eines Whistleblowers vertraulich zu behandeln.

Außer mit der ausdrücklichen Zustimmung des Hinweisgebers wird seine Identität (oder Elemente, die seine Identifizierung ermöglichen) nur an Personen weitergegeben, die speziell für die Bearbeitung von Hinweisen innerhalb von 3DS zuständig sind (insbesondere für Untersuchungen und deren Weiterverfolgung), und unter der Voraussetzung, dass diese Weitergabe für die Bearbeitung des Hinweises erforderlich ist. Diese Personen sind gemäß der Charta des Ethikausschusses von Dassault Systèmes an eine strenge Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden.

3DS verpflichtet sich außerdem, die im Rahmen eines Hinweises erfassten Informationen vertraulich zu behandeln und ihre Integrität zu gewährleisten. Gleiches gilt für:

  • die Identität der Personen, auf die sich der Whistleblowing-Hinweis bezieht
  • die Identität von Dritten, die im Hinweis erwähnt warden

Die Identität des Whistleblowers (oder Elemente, die seine Identifizierung ermöglichen) und die Identität der Zielperson (oder Elemente, die ihre Identifizierung ermöglichen) können von 3DS immer an eine Justizbehörde weitergegeben werden. In diesem Fall wird der Whistleblower informiert, es sei denn, diese Informationen könnten das Gerichtsverfahren gefährden.

5.2 3DS verbietet ausdrücklich jegliche Vergeltungsmaßnahmen

Vergeltungsmaßnahmen sind strengstens verboten. Ein Whistleblowing-Hinweis darf nicht zu Vergeltungsmaßnahmen führen.

3DS verbietet jegliche Form von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich versuchter Vergeltungsmaßnahmen, gegen jeden Whistleblower, der in gutem Glauben einen Whistleblowing-Hinweis meldet.

Eine Vergeltungsmaßnahme kann zum Beispiel beinhalten: (i) Ausschluss von einem Einstellungsverfahren oder vom Zugang zu einem Praktikum oder einer Berufsausbildung, (ii) Bestrafung oder Entlassung oder (iii) Nötigung, Einschüchterung, Belästigung, Ächtung oder Angriffe auf den Ruf in den sozialen Medien oder (iv) unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung, insbesondere in Bezug auf Vergütung, Gewinnbeteiligung oder Verteilung von Anteilen, Ausbildung, Neueinstufung, Zuweisung, Qualifizierung, Einstufung, beruflichen Aufstieg, Versetzung oder Vertragsverlängerung. Je nach Sachverhalt und Umständen können auch Handlungen, die eine Belästigung darstellen, eine Vergeltungsmaßnahme sein.

Da dieses Whistleblowing-Meldeverfahren nicht verpflichtend ist, verbietet 3DS außerdem Sanktionen oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die außerhalb dieses Whistleblowing-Meldeverfahrens Hinweise melden.

Die unsachgemäße Nutzung des Whistleblowing-Meldeverfahrens (mit dem alleinigen Ziel, den Interessen eines Mitarbeiters oder von 3DS im Besonderen zu schaden) kann dazu führen, dass der Initiator disziplinarisch und gerichtlich belangt wird.

In einigen Ländern sind Personen, die einem Whistleblower helfen, einen Hinweis zu melden ("Vermittler"), unter den Bedingungen des geltenden Rechts geschützt, insbesondere vor Vergeltungsmaßnahmen. Die länderspezifischen Bestimmungen sind in Anhang B dieses Verfahrens aufgeführt.

6. Wie bearbeitet 3DS Whistleblowing-Hinweise?

Hinweise werden unparteiisch und mit äußerster Sorgfalt analysiert und unterliegen einer Überprüfung, gegebenenfalls einer Untersuchung und allen Maßnahmen, die für notwendig erachtet werden, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Möglicherweise fordern die Reporting Officers zusätzliche Informationen von dem Whistleblower an, um die Richtigkeit der Anschuldigungen zu beurteilen.

Hinweise werden von den Reporting Officers unter der Aufsicht des Ethikausschusses von Dassault Systèmes bearbeitet.

Der Ethik-Ausschuss von Dassault Systèmes tritt einmal im Monat zusammen. Ihm gehören zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Verfahrens der Company Secretary, der Human Resources Director, der Legal Director, der Internal Audit Director, der Director of People Ethics, der Director of Business Ethics and Compliance und der Group Compliance Officer an.

Der Ausschuss achtet auf die Einhaltung der im 3DS Verhaltenskodex festgelegten Regeln und hat die Aufgabe, Verstöße gegen den 3DS Verhaltenskodex systematisch zu untersuchen, die ihm insbesondere über das Whistleblowing-Verfahren zur Kenntnis gebracht werden.

Der Ethik-Ausschuss:

  • wird über alle Verstöße gegen die spezifischen Ethik- und Compliance-Richtlinien, -Empfehlungen und -Verfahren von 3DS informiert
  • prüft die umgesetzten Aktionspläne
  • führt im Falle von komplexen Managementfragen oder lokalen Interessenkonflikten diese Pläne durch und definiert und überwacht sie, bevor er seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen an die operativen Organisationen von 3DS weitergibt

Der Ethik-Ausschuss wird über die Einstellung einer Untersuchung informiert, wenn sich die Anschuldigungen als unzutreffend oder unbegründet erweisen oder wenn der Hinweis gegenstandslos geworden ist.

7. Welche Informationen werden in den einzelnen Phasen des Meldeverfahrens bereitgestellt?

7.1 Der Hinweisgeber wird spätestens innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Eingang des Hinweises schriftlich über den Erhalt seines Hinweises informiert.

Wird der Hinweis als unzulässig erachtet oder kann er wegen fehlender Angaben nicht bearbeitet werden, wird der Hinweisgeber per E-Mail über die Gründe informiert, warum 3DS keine weiteren Schritte einleiten kann.

Wenn es möglich ist, den Hinweis weiterzuverfolgen, wird der Hinweisgeber spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Bestätigung des Eingangs des Hinweises schriftlich über die Maßnahmen informiert, die nach Eingang des Hinweises ergriffen wurden, um die Richtigkeit der Anschuldigungen zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

Diese Fristen gelten nicht bei anonymen Hinweisen.

Bei anonymen Hinweisen erhält der Hinweisgeber diese Informationen nur, wenn er eine Kontakt-E-Mail oder eine Adresse angegeben hat, unter der er postalisch erreichbar ist.

7.2 Die Person, die Gegenstand des Hinweises ist, wird über das Vorliegen eines sie betreffenden Hinweises und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang innerhalb einer angemessenen Frist, grundsätzlich innerhalb eines (1) Monats nach Bearbeitung des Hinweises, informiert.

Diese Unterrichtung kann jedoch aufgeschoben werden, wenn sie die Erreichung der mit der Bearbeitung des Hinweises verfolgten Ziele ernsthaft gefährden könnte, bei der Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln. In diesem Fall werden die Informationen erst erteilt, sobald das Risiko beseitigt ist, insbesondere bei der ersten Befragung der betreffenden Person oder andernfalls spätestens am Ende der Bearbeitung des Hinweises. Außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers enthalten die Informationen keine Angaben zu dessen Identität.

7.3 Personen, die an der Erfassung oder Bearbeitung des Hinweises beteiligt sind (insbesondere Zeugen), werden so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der ersten Kontaktaufnahme, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert.

7.4 Nach der Bearbeitung des Hinweises wird der Hinweisgeber per E-Mail darüber informiert, dass das Verfahren abgeschlossen ist.

Wird aufgrund des Hinweises eine Disziplinarstrafe oder ein Gerichtsverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet, Letztere können gemäß den geltenden Vorschriften Zugang zu diesen Informationen erhalten.

8. Wie werden personenbezogene Daten im Rahmen des Whistleblowing-Meldeverfahrens verarbeitet?

Die im Zusammenhang mit dem Whistleblowing-Meldeverfahren erhobenen personenbezogenen Daten werden von 3DS als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verarbeitet.

Diese personenbezogenen Daten werden nur weitergegeben (i) an die Reporting Officers, (ii) an Personen, die innerhalb von 3DS speziell für die Bearbeitung von Hinweisen zuständig sind (insbesondere für Untersuchungen und deren Weiterverfolgung) und unter der Voraussetzung, dass diese Weitergabe für die Bearbeitung des Hinweises notwendig ist, und (iii) an die zuständigen Behörden, die das Recht haben, die Weitergabe dieser Daten zu verlangen.

Eine detaillierte Erklärung, wie 3DS Ihre personenbezogenen Daten schützt, finden Sie in Anhang A des Verfahrens.

ANHANG A - SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN IM ZUMAMMENHANG MIT WHISTLEBLOWER-HINWEISEN

Wie werden personenbezogene Daten im Rahmen dieses Whistleblowing-Meldeverfahrens geschützt?

Die im Zusammenhang mit dem Whistleblowing-Meldeverfahren erhobenen personenbezogenen Daten werden von 3DS als dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verarbeitet.

Diese personenbezogenen Daten werden nur weitergegeben (i) an die Reporting Officers, (ii) an Personen, die innerhalb von 3DS speziell für die Bearbeitung von Hinweisen zuständig sind (insbesondere für Untersuchungen und deren Weiterverfolgung) und unter der Voraussetzung, dass diese Weitergabe für die Bearbeitung des Hinweises notwendig ist, und (iii) an die zuständigen Behörden, die das Recht haben, die Weitergabe dieser Daten zu verlangen.

  1. Wen betrifft der Schutz personenbezogener Daten?

Im Rahmen dieses Whistleblowing-Meldeverfahrens wird 3DS die personenbezogenen Daten der folgenden Personen (der "betroffenen Personen") erfassen und speichern:

  • Verfasser des Whistleblower-Hinweises
  • Personen, auf die sich der Hinweis bezieht
  • Personen, die an der Sammlung oder Bearbeitung von Hinweisen beteiligt sind, insbesondere Zeugen, Vermittler und Dritte, die in Kontakt mit Hinweisgebern stehen 
     
  1. Welche personenbezogenen Daten werden erhoben?

Zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Whistleblowing-Meldeverfahrens erhoben werden, können gehören:

  • Identität, Funktion und Kontaktdaten der betroffenen Personen
  • Gemeldete Sachverhalte und Informationen, die im Zuge der Überprüfung der gemeldeten Sachverhalte gesammelt wurden
  • Berichte über Überprüfungsmaßnahmen und Maßnahmen, die aufgrund von Hinweisen ergriffen wurden.

In Anbetracht der Art der Verarbeitung und je nach Art des Hinweises kann 3DS auch sensible personenbezogene Daten im Sinne der geltenden Datenschutzbestimmungen erfassen.

Aus diesem Grund hat 3DS eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Data Protection Impact Assessment, DPIA) durchgeführt, um sicherzustellen, dass die besagte Verarbeitung alle angemessenen Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bietet. Diese Folgenabschätzung wurde vom 3DS-Datenschutzbeauftragten bewertet und validiert.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung stellt 3DS sicher, dass nur die für die Zwecke der Verarbeitung erforderlichen Daten tatsächlich erhoben und verarbeitet werden, und erinnert die Verfasser von Hinweisen daran, dass die im Rahmen des Verfahrens für Hinweise auf Missstände mitgeteilten Informationen sachlich bleiben und einen direkten Bezug zum Gegenstand des Hinweises aufweisen müssen.

  1. Wie lange speichert 3DS personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten werden von 3DS ungeachtet gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und Verjährungsfristen für die Dauer der Bearbeitung des Hinweises aufbewahrt.

In der Regel dürfen Hinweise nur so lange aufbewahrt werden, wie es für ihre Verarbeitung und den Schutz des Hinweisgebers, der betroffenen Personen und der erwähnten Dritten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei die für weitere Untersuchungen erforderliche Zeit berücksichtigt wird. Im Einzelnen werden die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen folgendermaßen aufbewahrt:

  • während eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Hinweises bis zur endgültigen Entscheidung über die Weiterverfolgung des Hinweises
  • in Form von Zwischenarchiven (d. h. Archiven, die nur befugten Personen zugänglich sind, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben Kenntnis haben müssen) nach der endgültigen Entscheidung für einen angemessenen Zeitraum, der in einem strikten Verhältnis zu ihrer Verarbeitung und zum Schutz des Hinweisgebers, der von ihm betroffenen Personen und der von ihm erwähnten Dritten steht, wobei die Fristen für etwaige zusätzliche Untersuchungen zu berücksichtigen sind

Wird der Hinweis weiterverfolgt, insbesondere durch ein Disziplinarverfahren oder rechtliche Schritte gegen die betroffene Person oder den Urheber eines Hinweises, werden die Daten zu dem Hinweis bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens, der Verjährung oder dem Auslaufen der Rechtsmittel aufbewahrt.

Die Archive werden im Einklang mit der allgemeinen Archivierungsrichtlinie, die innerhalb von 3DS gilt, für einen Zeitraum aufbewahrt, der in jedem Fall die Dauer des Gerichtsverfahrens nicht überschreitet.

  1. Zu welchen Zwecken werden personenbezogene Daten von 3DS verarbeitet?

Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Whistleblowing-Verfahrens erhoben werden, werden ausschließlich für die Zwecke der Bearbeitung der Hinweise (Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise, Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Analysen, Festlegung der Folgemaßnahmen zu den Hinweisen sowie Schutz der betroffenen Personen, wie in diesem Verfahren vorgesehen) und zur Verteidigung oder Ausübung von Rechten vor einem Gericht verwendet, um den geltenden rechtlichen Verpflichtungen und/oder den berechtigten Interessen von 3DS nachzukommen.

  1. Wie handhabt 3DS die Übermittlung personenbezogener Daten?

Zum Zweck der Überprüfung oder Untersuchung von Hinweisen können verarbeitete personenbezogene Daten in Länder übermittelt werden, in denen 3DS präsent ist; die Liste dieser Länder wird regelmäßig aktualisiert und ist auf der folgenden Seite der 3DS-Website : https://www.3ds.com/de/about/company/contact-information einsehbar.

Um ein ausreichendes Schutzniveau für Übermittlungen in Länder zu gewährleisten, die von den Behörden des Landes der betroffenen Person (z. B. der Europäischen Kommission) nicht als angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten angesehen werden, wird die Übermittlung auf Garantien beruhen, die von den Behörden des Landes der betroffenen Person als angemessener Schutz personenbezogener Daten anerkannt werden (z. B. von der Europäischen Kommission herausgegebene Standardvertragsklauseln oder andere relevante Mechanismen). Betroffene Personen können weitere Informationen über den von 3DS verwendeten Mechanismus zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten anfordern, indem sie direkt eine Anfrage über über das folgende Formular senden: https://www.3ds.com/privacy-policy/contact.

  1. Welche Rechte haben die betroffenen Personen?

Vorbehaltlich der geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten haben Datensubjekte das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Das Auskunftsrecht kann je nach der Person, die es ausübt, dem Stadium der Untersuchung und den Risiken der Identifizierung des Whistleblowers eingeschränkt werden.

Das Recht auf Berichtigung darf sich nur auf sachliche Daten beziehen, deren sachliche Richtigkeit von 3DS anhand von Beweisen überprüft werden kann, ohne dass die Daten gelöscht oder ersetzt werden, selbst wenn sie in der ursprünglichen Fassung fehlerhaft sind. In Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten können betroffene Personen jedoch ihre Rechte auf Löschung, Widerspruch und Übertragbarkeit ihrer personenbezogenen Daten nicht ausüben, soweit ihre Verarbeitung in Anwendung des vorliegenden Verfahrens zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, denen 3DS unterliegt, erforderlich ist.

Alle diese Rechte können ausgeübt werden, indem ein Antrag über das folgende Kontaktformular gestellt wird: https://www.3ds.com/de/privacy-policy/contact.

Gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften haben die betroffenen Personen auch das Recht, eine Beschwerde bei ihrer lokalen Datenschutzbehörde einzureichen. Wenn diese in der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen oder Island ansässig sind, haben sie das Recht, eine Beschwerde bei der Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés (CNIL) einzureichen.

  1. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu meinen personenbezogenen Daten habe?

Interessierte können sich über das folgende Kontaktformular an den 3DS-Datenschutzbeauftragten wenden:  https://www.3ds.com/de/privacy-policy/contact

ANHANG B – LANDERSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FUR HINWEISE AUF MISSTANDE

DEUTSCHLAND

  1. Alternativer lokaler Hinweisgeberkanal

Ein Hinweisgeber kann sich dafür entscheiden, lokal einen Hinweis einzureichen. Die Kontaktdaten lauten: [insert generic Email address]

  1. Vermittler

Die folgenden Dritten (Vermittler) sind vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt:

  • natürliche Personen, die den Hinweisgeber bei der internen, externen oder öffentlichen Meldung von Hinweisen im arbeitsbezogenen Kontext unterstützen, wenn:
    • die Informationen wahr sind oder die unterstützende Person Grund zur Annahme hat, dass die Informationen wahr sind; und
    • der Bericht sich auf eine meldepflichtige Verletzung nach HinSchG (d. h. deutsches Umsetzungsrecht) bezieht oder die unterstützende Person einen begründeten Verdacht hat, dies anzunehmen;
  • Zu den geschützten Parteien gehören auch:
    • Dritte, die eine berufliche oder persönliche Beziehung zum Hinweisgeber haben (z. B. ein Kollege) und die unter Vergeltungsmaßnahmen in einem arbeitsbezogenen Kontext leiden könnten, es sei denn, Vergeltungsmaßnahmen sind keine Folge der Meldung durch den Hinweisgeber;
    • Juristische Personen und andere Personenvereinigungen, die rechtlich mit dem Hinweisgeber verbunden sind, den Hinweisgeber beschäftigen oder andere berufliche Beziehungen mit dem Hinweisgeber haben.
  1. Meldepflichtige Bedenken

Ein Hinweisgeber wird vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt, wenn die Meldung auf validen Gründen und einem begründeten Verdacht beruht. Informationen über Anliegen müssen in einem arbeitsbezogenen Kontext eingeholt werden.

Darüber hinaus sind folgende Belange zu melden:

  • Verstöße gegen das öffentliche Auftrags- und Konzessionsvergabeverfahren und gegen den entsprechenden Rechtsschutz in solchen Verfahren oberhalb der einschlägigen EU-Schwellenwerte;
  • Verstöße gemäß Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz;
  • Verstöße gegen die für Unternehmen geltenden Steuergesetze;
  • Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, in missbräuchlicher Weise einen Steuervorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des für Kapital- und Personengesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
  1. Externes Hinweisgeberverfahren

Der Hinweisgeber kann einen externen Hinweis entweder nach einem internen Hinweis einreichen oder diesen direkt an die folgenden zuständigen Behörden senden:

  • BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bezüglich Meldungen über Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte oder Finanzmärkte, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
  • Bundeskartellamt hinsichtlich Meldungen über Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und für das geltende Recht zur Regulierung digitaler Märkte;
  • Bundesamt für Justiz hinsichtlich Meldungen über alle sonstigen Verstöße.

Zusätzliche länderspezifische Bestimmungen (falls vorhanden) sind unter folgendem Link zu finden.

ANHANG C – TELEFONNUMMERN FUR DAS HINTERLASSEN VON SPRACHNACHRICHTEN MIT WHISTLEBLOWING-HINWEISEN IN DEN EINZELNEN LANDERN/REGION

LÄNDER/REGION

Free phone numbers dedicated to Whistleblowing Alert

Australien

+ 6118 00 99 13 53

Belgien

+ 32 80 05 81 31

Brasilien

+ 5580 07 24 87 59

Bulgarien

+ 359 80 01 24 28

Canada

+ 180 03 34 05 36

Chile

+ 568 00 00 41 48

China, Festland

+86 4008104554

Kolumbien

+ 57180 05 19 10 52

Kroatien

+ 3858 00 80 59 32

Tschechische Republik

+ 4208 00 70 16 67

Dänemark

+ 45 80 40 49 00

Finnland

+ 3588 00 52 00 12

Frankreich

+ 338 05 98 06 57

Sonderverwaltungsregion Hongkong in China

+86 4008104554

Indien

0008000503985

Indonesien

+ 621803 00 65 00 18

Irland

+ 35318 00 71 02 61

Israel

+ 97218 09 51 00 56

Italien

+ 398 00 59 91 31

Japan

+ 8180 06 00 60 92

Korea, Republik

82808221510

Litauen

+ 370 80 02 34 53

Malaysia

+ 6018 00 88 75 46

Mexiko

+ 5280 02 82 27 37

Niederlande

+ 3180 00 20 00 80

Norwegen

+ 47 80 06 20 07

Polen

+ 488 00 67 50 39

Russische Föderation

+ 780 05 00 08 72

Singapur

+ 6580 08 52 82 99

Südafrika

+ 278 00 00 73 81

Spanien

+ 348 00 00 03 75

Schweden

+ 462 01 20 31 15

Schweiz

+41 800 642002

Taiwan, China

+ 8868 00 06 51 77

Truthahn

+ 9080 06 21 21 56

Vereinigte Arabische Emirate

+ 9718000 35 70 42 37

Großbritannien

+ 4480 00 26 03 94

USA

+ 183 38 55 08 15


[1] Dazu gehört das französische Gesetz Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 zur Korruptionsbekämpfung ("Loi Sapin 2"); das Gesetz Nr. 2017-399 vom 27. März 2017 über die Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen ("Duty of Vigilance") und das Gesetz Nr. 2022-401 vom 21. März 2022 zur Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern ("Waserman-Gesetz"), mit dem die Richtlinie 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, besser bekannt als Whistleblower-Richtlinie, und ihr Durchführungsdekret Nr. 2022-1284 vom 3. Oktober 2022 in französisches Recht umgesetzt werden.

[2] Dassault Systèmes meint Dassault Systèmes S.E. und alle Personen und Unternehmen, die direkt oder indirekt von Dassault Systèmes S.E. kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle mit Dassault Systèmes S.E. stehen, unabhängig davon, ob diese Kontrolle durch ein Leitungsorgan, durch eine Beteiligung oder auf andere Weise ausgeübt wird.

[3] Ethik- und Compliance-Beauftragte

[4] Der Whistleblower kann auch um ein persönliches Gespräch oder eine Videokonferenz mit einem Reporting Officer bitten, um seinen Hinweis vorzutragen. In jedem Fall muss ein mündlicher Bericht mit der Zustimmung des Hinweisgebers aufgezeichnet werden. Liegt die Zustimmung zur Aufzeichnung nicht vor, wird der Hinweisgeber aufgefordert, seinen Hinweis schriftlich einzureichen.